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in dubio pro reo...? - Richterliche Logik zu schlauer "Logistik"!

Herausgegeben von tinjo in WORTE ZUM TAG · 2/2/2012 16:47:07
Tags: in_dubio_pro_reo, richterliche_Logik, Fahrlässigkeit_erlaubt?, Walensee

Richterliche Logik zu schlauer "Logistik"!

Eine Chance für alle Binnenseeschifffahrerinnen und -fahrer, die ihr Schiff am falschen Ort anlegen  und keine Lust zum Zahlen haben, wenn sie eine Busse einfangen:

Machen Sie einen Rekurs an das zuständige Gericht und behaupten Sie einfach nur „fahrlässig gehandelt“ zu haben Sie können sich auf nachfolgenden Präjudizfall berufen:


Eine Frau steuerte ihr Motorboot im Walensee Richtung Quinten und wollte dort in einem Gasthof einkehren. Der dafür vorgesehene Steg war aber schon besetzt. So steuerte sie einen anderen an. Dieser ist jedoch durch ein Amtsverbotsschild klar als Privatsteg gekennzeichnet. Das ignorierte diese Kapitänin. Der Besitzer dieses Steges verzeigte an diesem Tag vier Bootsbesitzer, wovon drei die auferlegte Busse von Fr. 100.- anstandslos zahlten. Die besagte Dame aber rekurrierte und zog die Angelegenheit bis ans Kreisgericht weiter.
Vor dessen Schranken gestand sie zwar ein, dass sie an einem privaten Steg angelegt habe, behauptete aber, das Verbotsschild nicht gesehen zu haben. Und zudem habe ein Bekannter ihr gesagt, man dürfe dort trotzdem anlegen...(wieso denn "trotzdem"???)
Der Anwalt des Stegbesitzers konnte mit Bildern beweisen, dass die Verbotstafel gut sichtbar angebracht ist und wies auch darauf hin, dass Bootsführer laut Binnenschifffahrtsgesetz auch ohne Verbotstafel dafür Sorge zu tragen hätten, dass sie fremdes Gut nicht beeinträchtigen.
Beim in diesem Fall anzuwendenden Recht zum Schutz des Grundstückes handle es sich um ein sogenanntes Übertretungsstrafgesetz, belehrt der Richter, bei dem der Vorsatz für eine Bestrafung ausschlaggebend sei.
Zwar bestünden gewisse Zweifel, ob in dem zu beurteilende Fall fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde und so müsse nach dem Grundsatz „In dubio pro reo“ diese Kapitänin freigesprochen werden.
Sie spart nicht nur die Fr.100.-, sie muss auch die Verfahrenskosten von Fr. 1630.- nicht bezahlen. Diese gehen zulasten der Steuerzahler!
( Weitere pikante Details zu diesem für einmal recht zweifelhaften Fall zugunsten des Angeklagten bitte hier klicken!)

Wer will denn schon zugeben, vorsätzlich gehandelt zu haben, wenn Fahrlässigkeit erlaubt ist?



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